version1 GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

A1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von version1 GmbH („version1“), sofern der Kunde kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, erbringt version1 sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

(3) Für die einzelnen Bestimmungen gilt folgende Rangfolge:

  1. Besondere Bestimmungen (Teil B)
  2. Allgemeine Bestimmungen (Teil A)

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

(5) Version1 behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs Wochen vor Inkrafttreten einer Änderung schriftlich informiert. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist, gelten die unveränderten AGB fort.

A2. Vertragsschluss

(1) Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Angebote und Kostenvoranschläge von version1 unverbindlich. Auch Produktverzeichnisse, Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich version1 an ein ausdrücklich verbindliches Angebot für zwei Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

(3) Ein Vertrag kommt zustande mit schriftlicher Beauftragung des Angebots durch den Kunden. Erteilt ein benannter Ansprechpartner des Kunden einen Auftrag telefonisch, kommt der Vertrag unmittelbar mit Abschluss des Gesprächs zustande.

(4) Eine abändernde Beauftragung durch den Kunden gilt als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und Abgabe eines neuen Angebots seitens des Kunden. Nimmt version1 dieses neue Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang an, kommt kein Vertrag zustande.

(5) Nach einem wirksamen Vertragsschluss erhält der Kunden von version1 eine elektronische Auftragsbestätigung. Die einer Auftragsbestätigung beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Typenbezeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(6) An Kostenvoranschlägen und allen weiteren Unterlagen behält version1 jederzeit ihre Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an version1 zurückzugeben.

A3. Leistungserbringung

(1) Die von version1 zu erbringende Leistung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Sämtliche Angaben von version1 über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich; gleiches gilt für Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet. Auch im letztgenannten Fall erfolgt die Zusage stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung.

(3) version1 kann Teilleistungen erbringen, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

(4) Der Kunde benennt vor Leistungsbeginn mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner, der version1 für Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen selbst treffen oder zeitnah herbeiführen kann. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet version1 nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(5) version1 ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleibt version1 für die Durchführung und den ggf. versprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.

(6) version1 behält sich vor, einzelne Leistungen an den technischen Fortschritt anzupassen, sofern dies für den Kunden nicht mit Mehrkosten oder sonstigen Nachteilen verbunden ist. Ein Anspruch des Kunden auf Anpassung besteht nicht.

(7) version1 wird von einer Leistungspflicht solange und soweit befreit, wie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle von version1 liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur, ebenso etwa auch die von version1 nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch einen Zulieferer.

A4. Verwendung von KI-Tools

(1) version1 ist berechtigt, bei der Leistungserbringung verschiedene generative KI-Tools zu verwenden. Dabei wählt version1 nur solche KI-Tools aus, deren Anbieter die räumlich und zeitlich unbeschränkte kommerzielle Nutzung und Bearbeitung der erstellten Inhalte gestatten. Version1 protokolliert das jeweils verwendete KI-Tool und fügt nach Möglichkeit einen versteckten textlichen Hinweis in die generierten KI-Inhalte und deren Meta-Tags.

(2) Die mithilfe der KI-Tools erstellten Inhalte (nachfolgend „KI-Inhalte“) stellt version1 gemäß der im Angebot vereinbarten Konditionen zur Verfügung.

(3) Der Kunde erkennt an, dass nach allgemeiner Auffassung KI-Inhalte in unbearbeiteter Form grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind. Der Kunde erhält daher keine ausschließlichen Nutzungsrechte an den KI-Inhalten und kann Dritten unter Umständen die Nutzung identischer oder vergleichbarer Inhalte nicht aufgrund eigener Rechte verbieten.

(4) version1 übernimmt eine Haftung dafür, dass die vom Anbieter der KI-Tools verwendeten Trainingsdaten frei von Rechten Dritter sind, nur insoweit, wie ihr ein eigenes Verschulden zur Last fällt und in den Grenzen von Ziff. A8.

A5. Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde wird version1 zu jeder Zeit alle für die Leistungen erforderlichen Informationen sowie etwaige Produktionsstandards vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Version1 trifft insofern keine Nachforschungspflicht und ist nicht für unerwünschte oder fehlerhafte Ergebnisse verantwortlich, die auf falschen oder unvollständigen Daten beruhen.

(2) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflicht im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. Version1 behält sich vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen. Sonstige Ansprüche und Rechte von version1 bleiben unberührt.

A6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung richtet sich nach den im Angebot festgelegten Preisen. Sämtliche Preise sind Eurobeträge und verstehen sich zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer sowie ggf. zzgl. Versandkosten und Gebühren im Auslandsverkehr.

(2) Wiederkehrende Leistungen werden jeweils zu Beginn eines Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Lieferungen von Waren und Leistungen Dritter erfolgen nur gegen Vorkasse. Alle weiteren Leistungen werden nach Aufwand pro begonnener Viertelstunde am Monatsende abgerechnet.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Kunden Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten einschließlich Auslagen, die für die Leistungserbringung durch version1 anfallen, nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Für die Abwicklung und Betreuung von zur Auftragserfüllung notwendigen Auslagen berechnet version1 eine branchenübliche Handling-Fee auf den Netto-Rechnungsbetrag des jeweiligen Drittanbieters.(4) Übersteigen Kosten für Leistungen Dritter die im Angebot festgelegten Preise, kann version1 dem Kunden die Differenz in Rechnung stellen.

(5) version1 behält sich vor, dem Kunden unmittelbar nach Vertragsschluss ein Drittel des im Angebot festgelegten Gesamtpreises in Rechnung zu stellen.

(6) Rechnungen erfolgen per E-Mail an die vom Kunden benannte Adresse. Die Vergütung wird 14 Kalendertage nach dem Datum der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet version1 Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

(7) Haben sich die Kosten für die Leistungserbringung seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten Preiserhöhung inflationsbedingt oder aufgrund gestiegener Kosten für Leistungen Dritter erhöht, behält sich version1 vor, die Preise zum Jahreswechsel entsprechend anzupassen. Eine beabsichtigte Anpassung wird so zeitig wie möglich zuvor angekündigt. Sollten sich die Kosten verringern, wird version1 die Preise entsprechend senken.

(8) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen version1 aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von version1 an Dritte abtreten.

(9) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist version1 zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

A7. Mängelgewährleistung

(1) Mit Ausnahme von dienstvertraglichen Leistungen gewährleistet version1, dass die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang.

(2) In diesen AGB, in Leistungsbeschreibungen oder in der Auftragsbestätigung enthaltene technische oder organisatorische Daten verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben und stellen keine darüber hinausgehende Garantie dar.

(3) Soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung (Ziff. B2.3 Abs. 2) vorzunehmen ist, hat der Kunde die Leistung bei der Entgegennahme unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen version1 innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich und inhaltlich so anzuzeigen, dass sich version1 von dem Mangel ein Bild machen kann. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch insoweit als genehmigt.

(4) Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll (Ziff. B2.3 Abs. 2 S. 2) verzeichnete Mängel behebt version1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von version1. Der Kunde hat version1 die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den beanstandeten Leistungsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben.

(5) Der Kunde unterstützt version1 bei der Mangelsuche und -beseitigung nach Maßgabe von Ziff. A5.

(6) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.

(7) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von version1 den Leistungsgegenstand verändert oder unsachgemäß benutzt hat oder ihn nicht den Anleitungen von version1 entsprechend verwendet hat.

(8) Erbringt version1 Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich version1 vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder version1 nicht zuzurechnen ist.

A8. Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag in Höhe von € 10.000 oder den mit dem Kunden erzielte Umsatz in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensereignis, wenn dieser niedriger ist.

(3) Für offensichtliche Beschädigungen oder sonstige ohne weiteres erkennbare Beeinträchtigungen gelieferter Ware haftet version1 nur dann, wenn sich der Kunde den Vorbehalt etwaiger Ersatzansprüche sogleich bei Entgegennahme der Ware vom Transporteur bescheinigen lässt.

(4) Soweit version1 nicht vertraglich die Verantwortung für die Sicherung der Kundendaten übernommen hat, ist die Haftung von version1 für Datenverluste auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.

(5) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(6) Die Haftung von version1 ist ausgeschlossen

(a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist, insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler, Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht, Missbrauch der Leistungen für rechtswidrige Zwecke),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für indirekte Schäden, wie insbesondere Betriebsunterbrechungsschäden oder entgangenen Gewinn;

(c) für Schäden infolge von Cyber-Angriffen Dritter.

(7) Version1 unterhält jederzeit eine Versicherung mit ausreichender Deckung für die vorstehenden Ersatzansprüche und wird dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von version1.

A9. Rechte Dritter

(1) Version1 sichert dem Kunden zu, dass erstellte Inhalte und die ihm zur Verfügung gestellten Dienste, mit Ausnahme von KI-Inhalten (Ziff. A4 Abs. 2), keine Rechte Dritter verletzen. Version1 stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte ihm gegenüber erheben. Dies setzt voraus, dass der Kunde version1 unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit version1 vornimmt.

(2) Der Kunde stellt version1 von Ansprüchen Dritter frei, wenn er Vorlagen zur Verfügung stellt, für die er nicht die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt.

A10. Datenschutz

Version1 hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Soweit Subunternehmer von version1 (Ziff. 6) mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, wird mit ihnen zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen, die bei Bedarf eingesehen werden kann.

A11. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden während ihrer Geschäftsbeziehung und für weitere drei Jahre über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffenden Informationen aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.

A12. Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf version1 seinen Namen, sein Logo und die für ihn erstellten Inhalte in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen sowie auf ihrer Webseite als Referenz aufführen.

A13. Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, müssen Erklärungen zwischen den Parteien schriftlich erfolgen, wobei E‑Mail genügt. Ergänzungen und Änderungen von Verträgen zwischen version1 und dem Kunden bedürfen der Schriftform.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Karlsruhe.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

B. Besondere Bestimmungen

B1. Kauf

(1) Der voraussichtliche Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung angegeben und setzt die rechtzeitige Eigenbelieferung voraus.

(2) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden benannte Adresse durch einen von version1 ausgewählten Versanddienst. Mehrkosten für einen beauftragten Expressversand und andere Sonderwünsche hinsichtlich des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald version1 die Kaufsache dem Versanddienst übergeben hat.

(3) Es geht nicht zu Lasten von version1, wenn sich die Lieferung der Kaufsache aufgrund von Umständen verzögert, die version1 nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde die Verzögerung zu vertreten, muss er etwaigen Mehraufwand seitens version1 erstatten.

B2. Werkleistungen

B2.1 Inhalt

Erbringt version1 gemäß Angebot werkvertragliche Leistungen, ist ein bestimmtes Ergebnis geschuldet, das vom Kunden abzunehmen ist (vgl. §§ 631, 640 BGB).

B2.2 Änderungsverlangen

(1) Bis zu ihrer Abnahme können die benannten Ansprechpartner der Parteien jederzeit Änderungen bei einer werkvertraglichen Leistung vorschlagen („Change Requests“).

(2) Change Requests werden innerhalb von 14 Kalendertagen geprüft und mit einer aussagekräftigen Stellungnahme beschieden. Dabei ist insbesondere auf die zu erwartenden Auswirkungen auf Leistungsmerkmale, vereinbarte Ablauf- und Zeitpläne sowie veranschlagte Kosten einzugehen. Hält version1 ein Änderungsverlangen des Kunden für nicht realisierbar oder möchte der Kunde einem Änderungsverlangen von version1 nicht nachkommen, ist dies zu begründen. Andernfalls wird version1 ein Angebot für die gewünschte Änderung unterbreiten.

(3) Wenn die Überprüfung eines Change Requests mehr als vier Arbeitsstunden erfordert, kann die prüfende Partei ihrem Vertragspartner den für die Überprüfung notwendigen Aufwand separat in Rechnung stellen. Dies setzt voraus, dass die prüfende Partei ihren Vertragspartner zuvor über den von ihr erwarteten hohen Aufwand informiert und eine kurze Freigabe einfordert.

(4) Eine zwischen den Parteien einvernehmlich beschlossene Änderung bei einer Leistung wird samt ihren Auswirkungen auf Termine, Kosten und Ressourceneinsatz schriftlich als Änderung im Vertrag aufgenommen. Kommt keine Einigung zustande, wird die betreffende Leistung erbracht wie vertraglich vereinbart.

B2.3 Abnahme

(1) Nach Abschluss einer werkvertraglichen Leistung benachrichtigt version1 den Kunden, damit dieser die Abnahmeprüfung vornehmen kann.

(2) Der Kunde nimmt das Leistungsergebnis ab, wenn es die im Angebot festgelegten Kriterien erfüllt. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden vom Kunden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Version1 wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme bereitstellen. Sonstige Mängel werden von version1 im Rahmen der Gewährleistung (Ziff. A7) beseitigt.

(3) Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn das Leistungsergebnis für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.

(4) Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Leistungsergebnis gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der Kunde

(a) das Leistungsergebnis produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung oder

(b) nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des Leistungsergebnisses zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit des Leistungsergebnisses erklärt hat.

(5) Abs. 1 bis 4 finden auch auf die Abnahme einzelner im Angebot benannter Teilleistungen Anwendung.

B2.4 Urheberrecht und Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Die von version1 erstellten Leistungsergebnisse sind einschließlich ihrer Vorbereitungsstufen, Entwurfsmaterialien und Dokumentationsunterlagen urheberrechtlich geschützt.

(2) Mit Abnahme erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten Teilen der Leistungsergebnisse unwiderruflich das ausschließliche Recht, sie gemäß dem Angebot zu nutzen. Jegliche Erweiterung der Nutzung in inhaltlicher, räumlicher oder zeitlicher Hinsicht bedarf zuvor der schriftlichen Zustimmung von version1.

(3) An den übrigen Teilen der Leistungsergebnisse, die zum Instrumentarium von version1 gehören (z.B. eigene Tools, Konzepte oder Standardsoftware) und die auch für andere Kunden verwendet werden, erhält der Kunde lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies erforderlich ist, um seine Rechte aus Abs. 2 zu verwirklichen. Eine darüberhinausgehende, selbständige Nutzung oder Verwertung ist dem Kunden insoweit untersagt.

(4) Die Nutzungsrechte an vertragsgemäß eingebundenen Drittkomponenten unterliegen deren Lizenzbestimmungen.

(5) Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 bis 3 kann version1 die Zahlung einer angemessenen Schadenspauschale verlangen, deren Umfang version1 nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

B2.5 Überwachung von Drittleistungen

(1) Version1 ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht für die Überwachung von Leistungen Dritter verantwortlich, die der Kunde im Zusammenhang mit einer werkvertraglichen Leistung von version1 beauftragt („Drittleistungen“).

(2) Übernimmt version1 gem. Angebot die Überwachung von Drittleistungen, wird version1 nach eigenem Ermessen im Namen des Kunden gegenüber dem Dritten fachgerechte Anweisungen erteilen und erforderliche Entscheidungen treffen. Version1 bemüht sich dabei nach Kräften, das Interesse des Kunden zu wahren, kann aber ein bestimmtes Ergebnis der Drittleistung nicht versprechen.

B3. Dienstleistungen

B3.1 Inhalt

Erbringt version1 gemäß Angebot dienstvertragliche Leistungen, ist nur die Tätigkeit als solche, nicht aber einen bestimmten Erfolg geschuldet (vgl. § 611 BGB).

B3.2 Ausführung

(1) Etwaig ausgesprochene Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen der betreuenden Mitarbeiter getroffen. Version1 übernimmt keine Gewähr für den Eintritt der beschriebenen Effekte oder das Erreichen genannter Ziele.

(2) Schulungen und Workshops gestaltet version1 derart, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die jeweils vorgesehenen Ziele erreichen kann. Ein bestimmter Erkenntnisgewinn oder Schulungserfolg wird jedoch nicht versprochen.

B3.3 Leistungsort- und Zeit

(1) Die Örtlichkeiten und Termine für einzelne Dienstleistungen werden individuell zwischen dem Kunden und version1 abgestimmt.

(2) Je nach Verfügbarkeit der angefragten Leistung und des Mitarbeiters kann bis zu dem nächstmöglichen Termin ein Vorlauf von bis zu zwei Wochen nötig sein. Davon unabhängig können etwaige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten des erforderlichen Personals eine – ggf. auch kurzfristige – Terminänderung erfordern.

(3) Der Kunde kann die beauftragten Dienstleistungen bis zu zwei Wochen vor dem einzigen bzw. ersten von mehreren vorgesehenen Terminen kostenfrei stornieren. Bei späteren Absagen behält sich version1 vor, dem Kunden den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen, mindestens aber 25% des Preises der einzelnen bzw. gesamten Dienstleistung.

B3.4 Freigabe

Nach Abschluss einer dienstvertraglichen Leistung legt version1 dem Kunden einen aussagekräftigen Tätigkeitsnachweis vor bzw. dokumentiert die Leistung auf der Rechnung. Die Leistung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen begründete Beanstandungen erhebt. In diesem Fall bemühen sich die Parteien gemeinsam um eine Lösung.

B4. Hosting

B4.1 Inhalt

(1) version1 stellt dem Kunden eine Plattform samt Speicherplatz für seine eigenen Daten auf einem Server zur Nutzung über das Internet zur Verfügung.

(2) Das Hosting der Software erfolgt auf einem Server, der von einem benannten Subunternehmer von version1 in einem eigenen Rechenzentrum innerhalb Deutschlands betrieben wird.

(3) version1 stellt die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet bis zu einem gängigen Webbrowser in aktueller Version („Schnittstelle“) her und wird diese aufrecht erhalten, so dass die Plattform samt der auf dem Server gespeicherten Daten des Kunden über das Internet erreichbar ist.

(4) Die Herstellung der Verbindung zwischen der Schnittstelle und dem IT-System des Kunden sowie der erfolgreiche Zugriff auf einzelne auf dem Server gespeicherte Inhalte sind nicht Gegenstand der Leistungspflicht von version1. Der Kunde hat in eigener Verantwortung für die insoweit nötigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu sorgen.

B4.2 Verfügbarkeit der Plattform

(1) Die Verfügbarkeit der Plattform beträgt 98% im Monatsmittel. Auf diesen Wert nicht anzurechnen und damit keine Ausfallzeit sind Zeiträume, in denen der Zugriff auf die Plattform aufgrund von Wartungsarbeiten oder version1 nicht zuzurechnenden Störungen nur eingeschränkt möglich ist.

(2) Die Messung der Ausfallzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Plattform nicht mehr erreichbar ist. Die Ausfallzeit endet, sobald version1 die Störung beseitigt hat und die Plattform für den Kunden wieder verfügbar ist.

(3) version1 wird den Kunden nach Möglichkeit eine Woche im Voraus per E-Mail über geplante Wartungsarbeiten informieren. Bei einer akuten Störung behält sich version1 vor, erforderliche Wartungsarbeiten auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Davon abgesehen bemüht sich version1 darum, Wartungsarbeiten in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr oder am Wochenende zu erledigen.

(4) Wird die in Abs. 1 angegebene Verfügbarkeit der Plattform unterschritten, gewährt version1 dem Kunden auf Verlangen eine Gutschrift in Höhe von 10% der monatlichen Hosting-Gebühr zur Verrechnung. Sonstige Ersatzansprüche bestehen nicht.

B4.3 Datensicherung

(1) version1 sichert die auf der Plattform gespeicherten Daten des Kunden (hochgeladene und generierte Inhalte) und schützt sie gegen unbefugte Zugriffe.

(2) Bei Bedarf kann der aktuelle Sicherungsstand auf den Server zurückgespielt werden.

(3) Eine Herausgabe der gesicherten Daten in anderer Form kann der Kunde vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verlangen.

B4.4 Support

(1) version1 hält montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr – mit Ausnahme von Feiertagen in Baden-Württemberg – unter support@version1.de und 0721-255115-0 qualifiziertes Personal für Anfragen des Kunden bereit, um ihn bei Störungen und Fragen zur Bedienung der Plattform und der angebotenen Services zu unterstützen. Die Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter von version1 kann nicht verlangt werden.

(2) Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, steht dem Kunden pro Monat ein kostenloses Support-Kontingent von 60 Minuten zur Verfügung. Darüber hinausgehende Support-Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.

(3) Sofern keine nach Maßgabe von Ziff. B4.5 zu beseitigende Störung vorliegt, beantwortet version1 Supportanfragen zuvor benannter Ansprechpartner des Kunden in angemessener Zeit mit Rücksicht auf Eingangsreihenfolge und Dringlichkeit. Die Lösung des einer Anfrage zugrundeliegenden Problems innerhalb einer bestimmten Zeit kann nicht versprochen werden.

(4) version1 ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten,

(a) die offensichtlich darauf beruhen, dass die Mindest-Systemvoraussetzungen für die Nutzung der Plattform nicht erfüllt sind,

(b) die sich auf Produkte oder Betriebsstörungen beziehen, die offensichtlich nicht mit der Plattform und den zu ihrem Betrieb notwendigen Voraussetzungen im Zusammenhang stehen, z.B. Virenscanner oder sonstige Security Software,

(c) die dadurch entstanden sind, dass der Kunde unzulässige Installationen auf Plattformen oder undokumentierte Eingriffe vorgenommen hat, z.B. beim manuellen Ändern von Dateien,

(d) die den Support von Drittsystemen (Software und Hardware) betreffen, soweit für diese nicht vom version1 vertraglich die Verantwortung übernommen wurde,

(e) die den Support von kundenspezifischen Applikationsanpassungen oder individuellen Erweiterungen betreffen, die nicht vom version1 vorgenommen wurden.

B4.5 Entstörung

(1) version1 beseitigt Störungen im Zusammenhang mit der Plattform und den Services mit Rücksicht auf ihren Schweregrad, wobei das gleichzeitige Auftreten mehrerer Störungen eine Störung der nächsthöheren Kategorie begründen kann:

(a) Kritische Störung (höchste Priorität): Störung, die einen Ausfall der Services oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist.

(b) Wesentliche Störung (mittlere Priorität): Störung, die die Nutzung der Services derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit ihr nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(c) Sonstige Störung (geringste Priorität): Störung, die zwar lästig ist, die Nutzung der Services jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

(2) Ein benannter Ansprechpartner des Kunden meldet Störungen per E-Mail an die in Ziff. B4.4 Abs. 1 genannte Adresse. Er bemüht sich dabei um eine vorläufige Einstufung der Störung nach Abs. 1 im Hinblick auf die befürchteten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Kunden. Die Meldung muss so genau sein, dass version1 zielgerichtet mit der Entstörung beginnen kann und sollte daher insbesondere Folgendes beinhalten:

  • Beschreibung der Störungs-Symptome
  • Zeitpunkt der Störung
  • Schritte zur Reproduktion der Störung
  • Screenshots der Anwendung und der Störung
  • Beschreibung von verwendeter Drittanbieter-Software

(3) Abhängig vom Inhalt der schriftlichen Meldung nimmt version1 eine endgültige Einstufung der Störung gem. Abs. 1 vor und gibt innerhalb der Servicezeiten gem. Ziff. B4.4 Abs. 1 eine erste Rückmeldung spätestens wie folgt („Reaktionszeit“):

(a) Kritische Störung:                       2 Stunden

(b) Wesentliche Störung:                  4 Stunden

(c) Sonstige Störung:                        24 Stunden

(4) Kritische Störungen werden rund um die Uhr bearbeitet, wesentliche und sonstige Störungen nur innerhalb der Servicezeiten gem. Ziff. B4.4 Abs. 1. Endet die Reaktionszeit außerhalb der Servicezeiten, erfolgt die Rückmeldung spätestens zu Beginn des nächsten Werktags.

(5) Die Beseitigung einer Störung innerhalb einer bestimmten Zeit kann nicht versprochen werden. Soweit für version1 absehbar ist, dass sich eine kritische oder wesentliche Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lässt, wird sie sich unverzüglich um eine vorübergehende Behelfslösung bemühen und anschließend die Störung so schnell wie möglich beheben.

(6) Ist die behauptete Störung nicht nachweisbar, reproduzierbar oder version1 nicht zuzurechnen, behält sich version1 vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

(7) Ohne besondere Vereinbarung ist version1 nicht dazu verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf unsachgemäße Bedienung der Plattform und Services durch den Kunden, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

B4.6 Updates

(1) version1 wird dem Kunden nach Möglichkeit Updates zur Verfügung stellen. Der Kunde wird rechtzeitig über ein neues Update informiert.

(2) Mit Hilfe der Updates werden die Services kontinuierlich verbessert, der allgemeinen technischen Entwicklung und den Anforderungen der Nutzer angepasst. Nach einem Update können deshalb neue Funktionen zur Verfügung stehen und bisherige Funktionen sich etwa in ihrem Ablauf oder der Benutzerführung anders darstellen.

B4.7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die anfängliche Vertragslaufzeit sowie ihr Beginn ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Par­tei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Erstmalig ist dies zum Ende der im Angebot genannten Mindestlaufzeit möglich.

(3) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Nach Beendigung des Vertrags stellt version1 dem Kunden seine auf dem Server gespeicherten Daten in maschinenlesbarem Format für 30 Kalendertage zum Download bereit. Anschließend werden die Daten gelöscht.

B4.8 Unzulässige Inhalte und Sperrung

(1) Der Kunde stellt sicher, dass von seinen auf dem Server gespeicherten Inhalten einschließlich der von ihm installierten Anwendungssoftware, Skripte oder sonstiger Applikationen keine Gefährdung für die Sicherheit und Integrität des Servers sowie der darauf befindlichen Daten ausgeht. Hegt der Kunde den Verdacht, dass ein solcher Fall eingetreten ist, hat er version1 unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Kunde wird den Server nicht missbräuchlich nutzen und insbesondere keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte oder Inhalte einstellen, die Rechte Dritter verletzen (z. B. Persönlichkeits-, Urheber- oder Markenrechte), oder auf solche Inhalte durch Hyperlinks verweisen.

(3) Der Kunde wird vom Server aus keine Massen-E-Mails oder Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers („Spam“) versenden.

(4) Besteht der begründete Verdacht eines drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen Abs. 1 bis 3, behält sich version1 vor, die Anbindung des Servers an das Internet vorübergehend zu unterbrechen und die betreffenden Inhalte zu deaktivieren bzw. zu löschen. Version1wird die Sperre zuvor androhen und dem Kunden zwei Wochen Zeit zur Abhilfe geben.

(5) Der Kunde stellt version1 von etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang ihm gegenüber erheben. Sonstige Rechte von version1 bleiben unberührt.